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Ausgehzeiten

Das Jugendschutzgesetz regelt, welcher Minderjährige sich wann noch an welchem Ort aufhalten darf. Alle Eltern sind an diese Regeln gebunden.

Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ist jedoch nur für bestimmte Bereiche wie Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen und Kinos im Jugendschutzgesetz geregelt. Es gibt kein generelles Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche an Orten, die allgemein zugänglich sind.

Empfohlen werden jedoch folgende Ausgehzeiten zur ersten Orientierung:

  • Kinder ab 14 höchstens bis 22 Uhr

  • Jugendliche ab 15 Jahre bis 23 Uhr

  • Jugendliche ab 16 Jahre bis 24 Uhr

Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der Öffentlichkeit.
Private Veranstaltungen oder Treffen unterliegen der Aufsichtspflicht der Eltern bzw. der Erwachsenen.
In diesem privaten Rahmen, zum Beispiel bei einer Familienfeier oder Geburtstagsparty, gibt es keine gesetzlichen Altersbegrenzungen.

Wie regeln Sie als Eltern die Ausgehzeiten Ihrer Kinder in der Praxis?

Wie kann Ihnen ein „Mutti-Zettel“ dabei helfen?

Wie sollten Sie reagieren, wenn sich Ihr Kind nicht an Absprachen hält?

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Eltern im Netz

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