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Übernahme der Krippengebühren durch das Jugendamt

Im Landkreis Neu-Ulm wird für die Betreuung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorten und Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) von den jeweiligen Einrichtungen grundsätzlich ein einkommensunabhängiger Elternbeitrag erhoben.

Für Kindergartenkinder erhalten die Einrichtungen vom Freistaat Bayern einen Zuschuss in Höhe von 100,00 Euro pro Kind je Monat. Dies gilt für Kinder ab September des Jahres, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, bis zum Eintritt in die Schule. In der Regel ist durch diesen Zuschuss die förderfähige Gebühr der Tageseinrichtung gedeckt.

Krippenkinder können ab Vollendung des 1. Lebensjahres gefördert werden. Vom Freistaat Bayern gibt es hier einen einkommensabhängigen Zuschuss vom Land Bayern in Höhe von 100,00 Euro. Die Voraussetzungen hierzu finden Sie unter Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Sofern diese Unterstützungen durch den Freistaat Bayern nicht ausreichen, können auf Antrag (verbleibende) Elternbeiträge für Tageseinrichtungen unter gewissen Vorrausetzungen durch das Jugendamt Neu-Ulm übernommen werden:

Wichtig: Das Krippengeld wird als zweckgleiche Leistung bei der Übernahme der Krippengebühren vom Jugendamt angerechnet und in Abzug gebracht. Dies ist unabhängig davon, ob das Krippengeld tatsächlich beantragt wurde.

Grundschüler, die einen Hort besuchen, können durch das Jugendamt gefördert werden.

Mittagsbetreuung an der Schule ist keine Leistung der Jugendhilfe und kann nicht gefördert werden.

Kinder die eine Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) besuchen, können ebenfalls durch das Jugendamt gefördert werden. (Maximaler Förderungsbetrag 40,00 Euro).

Generell gilt, dass sobald ein Elternteil nicht berufstätig ist, eine maximale Buchungszeit von 6 Stunden übernommen werden kann.

Es können nur die gebuchten Stunden sowie das Materialgeld übernommen werden.

Das Mittagessen kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Fachbereich "Bildung und Teilhabe" auf Antrag übernommen werden.

Die Gebühren der Tageseinrichtungen/SVE werden vom Jugendamt Neu-Ulm auf Antrag übernommen, wenn folgende Sozialleistungen bezogen werden:

  • Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter)

  • Grundsicherung nach dem SGB XII

  • Wohngeld

  • Kinderzuschlag der Familienkasse

  • Leistungen nach § 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz

Familien mit geringem Einkommen können auf Antrag nach eingehender Einkommensprüfung gefördert werden.

Bitte beachten Sie, dass dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Maßgebend für die Bewilligung ist der Monat, in dem der Antrag beim Jugendamt Neu-Ulm eingeht. Rückwirkend können keine Leistungen übernommen werden.

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